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Ja das stimmt. Nach § 12 Abs. 4 LMAMG können an Marktsonntagen mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 (priveligierte Spezialmärkte) und § 8 (Floh- und Trödelmärkte auf dem Gebiet der Gemeinde durchgeführt werden. Darin sind allerdings normale Spezialmärkte nicht erfasst. Daher bei Spezialmärkten nur einer im Gemeindegebiet.



Gepostet am 25.06.2014 um 10:07 von:
Benutzer: M.Wehr
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