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Hallo Meike,
Hallo Forengemeinde,

wie kommt es, dass ich gar nicht überrascht bin, dass die Reaktion nicht auf die fragwürdigen Sachverhalte eingeht. Hab ich wohl einen wunden Punkt getroffen. Und nur zum Zeichen, dass ich so einen Diskussionsstil auch könnte:

Meike, ich weiß ja nicht wann und wo Du Deine Ausbildung gemacht hast und ob Verfassungs- und Verwaltungsrecht seinerzeit schon Bestandteil war.

Oder nutzt Du nur einen Fakeaccount und bist in Wahrheit Mitarbeiter/in in einer Anwaltskanzlei und willst Mandanten produzieren?

Die "entscheidenden Fragen" haben ausschließlich zum Ziel, eine Straftat nachweisen zu können. Das erinnert mich an Zeiten meiner Jugend, in denen jeder unbescholtene Bürger "zur Klärung eines Sachverhaltes" jederzeit "den zuständigen Organen zugeführt" werden konnte. Diese Zeiten sind zum Glück vorbei, auch wenn es einige Strafverfolger bedauern mögen.

Der bessere und rechtstaatlichere Weg wäre m.E., vernünftige und praktikable Regelungen zu treffen, um dem stattfindenden europaweiten Geschäftsmodell - wie vom europäischen Gerichtshof gefordert (die EU ist nicht nur dann wichtig, wenn es einem für die eigenen Ziele passt) - eine legale Möglichkeit zu geben. Hierzu wären Politiker gefordert, die nicht nur ihre eigenen Interessen verfolgen. Aber vielleicht ist das "Einstellungsvoraussetzung".

Da ich aber kein Spielverderber sein möchte (und zum Nachweis für Interessierte, dass ich mich doch ein wenig mit der Problematik auskenne), hier noch zwei kurze Tipps, wie wir die nächste Sau durchs Dorf treiben können:

Gem. § 21 (4) Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist die Verknüpfung der Übertragung von Sportwettereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten nicht zulässig.

[URL]http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/9xy/page/bsvorisprod.psml/act
ion/portlets.jw.MainAction?p1=y&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&s
howdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-Gl%C3%BCStVtrND2012pP21&doc.part=S&toc.pos
key=#focuspoint[/URL]

Alles klar? Dann dürfen Sportereignisse, auf die gewettet werden kann, nicht über die Flachbildschirme in den Wettbuden übertragen werden?!?!

Da der Staatsvertrag selbst keine Sanktionsmöglichkeiten vorsieht, kann dies gem. § 28 Satz 3 GlüStV in den einzelnen Ländern mittels Ausführungsgesetzen geregelt werden. Für Niedersachsen könnte das dann so aussehen: Eine Erlaubnis zur Vermittlung setzt gem. § 4 (1) Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) u. a. voraus, dass die Vorgaben des GlüStV eingehalten werden

[URL]http://www.recht-niedersachsen.de/21013/ngluespg.htm[/URL]

Die Vorgaben des GlüStV werden nicht eingehalten, also folgt § 25 NGlüSpG

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht schon durch § 287 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht erlaubte öffentliche Lotterie, Ausspielung oder Sportwette
zum Abschluss von Spielverträgen auffordert oder deren Vermittlung anbietet oder
Angebote zum Abschluss von Spielverträgen entgegennimmt.

Dann mal los. Grundsätzlich ist ja wohl die Glücksspielaufsicht zuständig, aber Straftat? Da kann doch "die Polizei" gleich loslegen. Wer wagt, gewinnt. In diesem Fall aber eher eine Menge Ärger. Doch das kann der Schutzmann vor Ort nicht wissen, wenn er mit verkürzten Ausführungen "angestachelt" wird und seinem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten ernst nimmt.

Da hilft nur eins, was sowieso jedem zu empfehlen ist: Fortbildung. Auch lange Zeit nach der Ausbildung kann man noch dazu lernen.

Den zweiten Tipp erspare ich mir für schlechte Zeiten, wenn ich mal nichts mehr zu tun habe.
Erwin32, nach Diktat verreist



Gepostet am 24.06.2014 um 09:12 von:
Benutzer: Erwin32
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=90747#post90747


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