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 Moin   aus Rheinhessen,
nach meiner Lesart des Gesetzes hat der Gesetzgeber des LMAMG sich dabei folgendes "gedacht".
Die jeweilige Kommune überlegt sich, an welchen Sonntagen im Jahr sie (außer den verkaufsoffenen Sonntagen) noch weitere Sonntage durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Marktveranstaltungen öffnet. Hierfür erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde dann eine Rechtsverordnung, die öffentlich bekannt gemacht werden muss.

Aufgrund dieser Rechtsverordnung treten dann die Marktveranstalter auf den Plan und beantragten dann die Festsetzung einer Veranstaltung als Flohmarkt oder Spezialmarkt an den freigegebenen Sonntagen, hierzu ist dann eine gesonderte Festsetzung erforderlich.



Gepostet am 20.06.2014 um 10:10 von:
Benutzer: Rheinhesse
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