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Das ist schon grundlegend richtig. Hier ist allerdings das Problem, dass er für diesen Imbiss eine Baugenehmigung im Jahr 2006 erhalten hat. Und meiner Meinung nach sollten hier doch alle Voraussetzungen geprüft worden sein. Ein Wasseranschluss war bislang nicht erforderlich.
Die Lebensmittelüberwachung bezieht sich nun auf ein Urteil des OVG Lüneburg (Az. 13 ME 123/12). Für mich eine Einzelfallentscheidung.

Wahrscheinlich muss der Imbissbetreiber über eine weitere gerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungsgrundlage der LMÜ prüfen lassen.



Gepostet am 16.06.2014 um 09:10 von:
Benutzer: Hilde
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