Forum-Gewerberecht

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Hallo,

die Marktfestsetzung hat zur Folge, dass die sogenannten Marktprivilegien gelten. Aufgrund der liberalen Ladenöffnungsgesetze dient sie im Wesentlichen heutzutage nur noch dazu von der Reisegewerbekartenpflicht zu befreien und eine Befreiung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz zu erleichtern.

Nehmen an dem Markt nur Händler teil, die selbstgewonnene Erzeugnisse i.S.d § 55 a Abs. 1 Nr. 2 GewO vermarkten, so benötigen diese ohnehin keine Reisegewerbekarte. Findet der Markt weder an einem Sonn- oder Feiertag statt, gelten die Ladenöffnungszeiten, die als Rahmen für diese Veranstaltung bestimmt ausreichend sind. Folglich erübrigt sich eine Marktfestsetzung. Der Verkauf von Getränken sofern es sich um den Ausschank alkoholfreier Getränke handelt, wäre in Ba.-Wü. erlaubnisfrei, bei alkoholischen wäre eine Gestattung nötig.

Durchaus möglich, dass eine Marktfestsetzung also gar nicht notwendig ist.
Falls doch, warum die Veranstaltung nicht als Spezialmarkt laufen lassen. Wir hatten schon mal etwas ähnliches als Genießermarkt. Bei Spezialmärkten ist das Kriterium der Regelmäßigkeit nicht so eng auszulegen.

Es gibt immer wieder mal Veranstaltungen, deren Regelmäßigkeit sich erst im Nachhinein ergibt, weil der Veranstalter erst nach deren Abschluss erkennt, dass diese lohnenswert ist.

Beispielsweise steht bei einer Marktfestzsetzung für einen Mittelaltermarkt meistens auch nicht unbedingt fest, ob es diesen im darauffolgenden Jahr wieder geben wird. Dennoch steht dies einer Marktfestsetzung nicht entgegen.

Gruß
HBinder



Gepostet am 03.06.2014 um 14:24 von:
Benutzer: HBinder
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