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» Zurückweisung einer GewA wg. Scheinselbständigkeit - rechtliche Einstufung der Zurückweisung «

Hallo!

Ein Vermittler wollte eine GbR, bestehend aus insg. 6 Rumänen und Bulgaren mit der Tätigkeit "Hilfsarbeiten im Baugewerbe" anmelden.

Abgesehen davon, dass hier nur per E-Mail eingescannte Vorderseiten von ausländischen Ausweisen und ein Gesellschaftsvertrag eingereicht worden sind und hinsichtlich anderer gewerbl. Unternehmungen des Vermittlers noch Zweifel der tatsächlichen Betriebsausübung und die Einleitung eines GU-Verfahrens aufwartet, habe ich dem Vermittler per E-Mail geantwortet, dass ich wegen Anhaltspunkten für Scheinselbständigkeit keine Gewerbeanmeldung vorbereiten kann (Vermittler wollte ursprünglich zwecks Anmeldung noch mal persönlich vorsprechen) und habe ihn diesbezüglich und der anderen Fragen, die hier momentan bestehen, um entspr. Auskünfte gebeten, um den Sachverhalt klären zu können.

Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich bei uns nun die Frage, wie denn eine Zurückweisung rechtlich bzw. formal zu bewerten ist?

Laut unserem Landesministeriums haben wir unzulässige Gewerbemeldungen, sofern eindeutig ist, dass es sich um kein selbständiges Gewerbe handelt, zurückzuweisen und von der Empfangsbescheinigung abzusehen.

Eindeutig ist die ganze Sache für mich. Rücksprache mit FKS, Kripo sowie HWK erfolgten, die sich dieser Einschätzung anschließen.

Nun aber die Frage, was diese Zurückweisung rechtlich gesehen ist, da sie definitiv kein VA ist? Bin ich verpflichtet bei Zurückweisungen dies schriftlich zu machen oder entspr. zu begründen? Denn der "Gewerbetreibende" müsste ja rein theoretisch die Möglichkeit haben, dagegen vorgehen zu können, wenn ihm die Gewerbeanzeige verwehrt wurde....nur über Klageweg (Verpflichtungsklage) ?

Über eure Gedanken hierzu freue ich mich schon! Je schneller umso besser....derjenige welche macht uns hier ganz schön Stress und Ärger    



Gepostet am 02.06.2014 um 16:16 von:
Benutzer: Roesje
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