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So, hab mich gestern mal hingesetzt und das Urteil abgeschrieben. Ich denke zwar, dass mir keine Fehler unterlaufen sind, aber ausschließen kann ich es nicht. Wer Tippfehler findet, darf sie behalten  großes Grinsen  .

Ansonsten muß ich sagen, es geht dabei nur um die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Ist also keine Hauptsachenentscheidung. Allerdings finde ich, dass die Richter schon sehr in die Richtung tendieren, dass die Untersagung rechtmäßig ist.

Aber lest selbst.

[quote]1 BvR 757/05

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerdeder Antragsstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Lands Sachsen-Anhalt vom 18. März 2005 1 M 111/05 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig und Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl l S. 1473) am 27. September 2005 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.Gründe großes Grinsen  ie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten.

[align=center]I.[/align][align=center][/align]
[b]1.[/b]
Die Beschwerdeführerin ist zugelassene Buchmacherin für Pferdesportwetten an verschiedenen Standorten in Deutschland und betreibt unter anderem eine Wettannahmestelle in Halle (Saale). Seit November 2003 bietet sie dort auch Wetten auf sonstige Sportereignisse an, die sie an ein in Gibraltar ansässiges und zugelassenes Wettunternehmen weiterleitet.Letzteres untersagte ihr die Stadt Halle (Saale) mit Bescheid vom 5. August 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung verwies die Stadt darauf, dass sowohl die von der Beschwerdeführerin als auch die von dem Wettunternehmen in Gibraltar ausgeübte Geschäftstätigkeit nach dem den Vorgaben des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland entsprechende Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt (Lotto-Toto-G) vom 16. August 1991 (GVBl LSA S. 266) in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 18. Juni 2004 (GVBl LSA S. 326) weder tatsächlich behördlich genehmigt noch rechtlich überhaupt erlaubnisfähig sei, da nur Wettunternehmen zugelassen werden können, deren sämtliche Anteile dem Land Sachsen-Anhalt gehören. Diese Begehung von nach § 14 Lotto-Toto-G, jedenfalls aber nach § 284 Abs. 1 und 4 StGB strafbarem Verhalten rechtfertige eine sofortige Vollziehung.

[b]2.[/b]
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Dem gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2005 statt. In der Begründung führte es dazu aus, dass die verfassungs- und europarechtlichen Zweifel an den der Untersagung zugrunde liegenden Rechtsnormen auch angesichts des inzwischen an die Stelle des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt getretene Glückspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz – GlüG LSA) vom 22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 846) fortbestünden. Der Gesetzgeber habe auch dort kein System beschränkter Zulassung, sondern ein vollstänigen Ausschluss privater Anbieter vorgesehen, dessen Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 43 ff und 49 ff EG nicht erkennbar sei.

[b]3.[/b]
Die Beschwerde der Stadt war erfolgreich. Die sofortige Vollziehung sei zur Unterbindung von nach § 284 StGB strafbarem Verhalten gerechtfertigt. Denn mangels einer allein maßgeblichen wirksamen inländischen Erlaubnis der sachlich und örtlich zuständigen Behörde sei die von der Beschwerdeführerin betriebene Wettvermittlung als strafbar anzusehen.Das Verbot unerlaubten öffentlichen Veranstaltens und Vermittelns von Sportwetten verstoße weder gegen Verfassungs- noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Der eingriff in die Berufsfreiheit sei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. März 2001 – BVerwG 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92) genannten Gründen gerechtfertigt. Aufgrund derselben Bewertung sei auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber von der grundsätzlichen Gefährlichkeit und Unerwünschtheit des Glücksspiels an sich ausgegangen. Schließlich entspreche die Regelungslage auch den insbesondere in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Gambelli“ (Urteil vom 6. November 2003 – C-243/01 -) formulierten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Im Rahmen des gemeinschaftsrechtlich nicht ausgeschlossenen Monopols lasse der Gesetzgeber zur Beschränkung des unerlaubten Glückspiels nur den sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Bereich des Glücksspiels zu und setze sich damit nicht in einen unauflösbaren Widerspruch zu der dem Monopol zugrunde liegenden grundsätzlichen Unverwünschtheit von Glücksspielen einschließlich von Wetten.

[b]4.[/b]
Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, mit der sie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG rügt. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung.Das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit von § 284 StGB in Verbindung mit dem sachsen-anhaltinischen Landesrecht die verfassungsrechtliche Bedeutung der Berufsfreiheit grundlegend verkannt. Nicht Glücksspiel als solches, sondern unkontrolliertes Glücksspiel durch unzuverlässige Anbieter stelle eine Gefahr dar. Bei erlaubtem Glücksspiel ließen weder das Geschäftsgebaren staatlicher Veranstalter noch die Aufsichtstätigkeit des Landes etwas dafür erkennen, dass dieses davon geleitet sei, die Spielleidenschaft der Bevölkerung einzudämmen. Von einer grundsätzlichen Unerwünschtheit des Glücksspiels könne angesichts einer konsumgüterartigen Vermarktung erlaubter Glücksspiele keine Rede sein. Es sei fraglich, ob des – vermeintlich – der Abwehr abstrakter Gefahren für die Bevölkerung dienende staatliche Monopol noch zu rechtfertigen sei. Nicht zuletzt wegen der Diesbezüglich uneinheitlichen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen bedürfe es einer verfassungsrechtlichen Klärung.

[b]5.[/b]
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Land Sachsen-Anhalt sowie die Stadt Halle (Saale) Stellung genommen. Sie haben vor allem darauf hingewiesen, dass das Landesrecht für Sachsen-Anhalt seit dem In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes gerade kein „staatliches Vermittlungsmonopol“ mehr kenne, sondern eine Erlaubnismöglichkeit für die Vermittlung von Glücksspielen bereitstelle.[/quote]



Gepostet am 20.10.2005 um 07:36 von:
Benutzer: Gewerbeamt Dreieich
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