Forum-Gewerberecht

» Flohmarkt von einem privaten Verkäufer «

   

Titel III der GewO findet nur Anwendung, wenn gewerbliche Anbieter ausftreten. Wer seinen Dachboden aufräumt und die Funde anschließend vertickt, handelt aber nicht gewerblich. Das tut nur, wer Waren mit dem Ziel erwirbt, sie anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern.

Diese Veranstaltungen sind allerdings dem jeweiligen Feiertagsrecht zu untwerfen, wobei in Hessen ein gemeinsames Papier von Sozial-, Innen- und Wirtschaftsministerium existiert, wonach private Trödelmärkte mit dem Feiertagsrecht vereinbar sind.

Da in unserem Bundesland keine Vorschrift, die öffentliche Veranstaltung einer weiteren Anzeigepflicht unterwirft, existiert, kann ich zu derartigen Regelungen in anderen Ländern nichts sagen.

Gruß

CS



Gepostet am 20.05.2014 um 10:46 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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