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» Fortbestand von Gaststättenerlaubnissen nach alter Rechtslage «

Hallo zusammen,

dann will ich mal auch einen Punkt für die Problemliste "Deregulierung" beisteuern.

Problematisch und noch nicht abschließend geklärt ist aus meiner Sicht die Frage, ob Gaststättenerlaubnisse für Betriebe, die nach neuer Rechtslage erlaubnisfrei wären, als Verwaltungsakt weiterhin wirksam sind.

Wir haben das Problem auch schon im Forum dikutiert ([URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=61]hier klicken zum Nachlesen[/URL])  Lesen  

Momentan vertrete ich hierzu die Auffassung, dass die nach alter Rechtslage erteilten Erlaubnisse weiterhin Wirksamkeit entfalten.

In § 43 Abs. 2 VwVfG heißt es: „Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.“

Kopp führt hierzu in Kopp, Komm. Zum VwVfG, 5. Aufl., § 43 RdNr. 17 aus: „Soweit eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen VA nicht gegenstandslos macht, sondern nur zur Folge hat, dass die Voraussetzungen nunmehr anders zu beurteilen wären, bleibt ein VA, wenn bzw. durch Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, wirksam…“

Das Problem stellt meiner Meinung nach nicht etwa der begünstigende Teil des Verwaltungsaktes (also die eigentliche Gaststättenerlaubnis) dar. Problematisch sind vielmehr die mit ihr meist verküpften Nebenbestimmungen.

Beispiel:
Die nunmehr erlaubnisfreie Gaststätte ist auch nach Wegfall der Erlaubnispflicht noch zu laut bzw. hat immer noch den selben (stinkenden) Abzug.

Durch den Wegfall der Erlaubnispflicht wird insofern die notwendige Einzelfallregelung (der Auflage) nicht überflüssig. Sie müsste ggf. nun auf Grundlage anderer Vorschriften (Baurecht, Hygienebestimmungen, allg. Ordnungsrecht) neu geregelt werden, wenn nach wie vor eine Notwendigkeit dafür besteht. Eine solche Notwendigkeit dürfte in aller Regel weiter bestehen, da sich allenfalls an der Rechtslage, nicht jedoch an der Sachlage (Hygieneproblem, Lärmbelästigung…) etwas geändert hat.

Geht man tatsächlich davon aus, dass die in Frage stehenden Erlaubnisse zum 1.07.2005 gegenstandslos geworden sind, wären auch die mit ihnen verknüpften Nebenbestimmungen gegenstandslos geworden. Ich unterstelle hier die strenge Akzessorität, wie Sie auch von Frau Thien in ihrem Beitrag vom 14.07.2005 gesehen wird.

Für die von mir angeführten Beispiele wäre in den betroffenen Fällen Eile geboten, neue VA zur Abwehr von Gefahren der o.g. Art zu erlassen, da die (angenommen) gegenstandslos gewordenen Auflagen ja nicht mehr vollstreckt werden können.

[B]Für die Problemliste aufzunehmen wäre nunmehr:[/B]
Es ist eine eindeutige Aussage des Gesetzgebers zur Wirksamkeit von Erlaubnissen nach alter Rechtslage erforderlich. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der möglichen Einführung einer Personalkonzession erforderlich. Inhaber "alter" Gaststättenerlaubnisse sollten dahingehend priviligiert werden, dass eine etwaige Personalkonzession nicht erneut beantragt werden muss. Hier stellt sich im Übrigen wieder die Frage, ob Alt-Erlaubnisse für nach dem 01.07.2005 erlaubnisfrei gewordene Betriebe fortgelten.

Ups, das ist ja wieder lang geworden  geschockt  

Schönen Abend wünscht

R. Land



Gepostet am 19.10.2005 um 22:38 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=900#post900


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