Forum-Gewerberecht

» Gewerbeanzeigeverfahren/Scheinselbstständigkeit «

Zitat:
"Den Empfang [B]mangelfreier[/B] Anzeigen hat die Behörde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen."

Wenn Bedenken bestehen oder eine Erlaubnis nicht nachgewiesen wird, wie ist dann die weitere Vorgehensweise? Werden Zoll bzw. Handwerkskammer direkt eingeschaltet? Oder werden solche Fälle dem Landkreis gemeldet? Und: Bekommen die Gewerbestellen überhaupt mit, ob danach Maßnahmen ergriffen werden (ich Frage vor dem Hintergrund, da es immer wieder Berichte über Sammelunterkünfte mit "50" selbstständigen Fliesenlegern mit derselben Adresse gibt)?

Danke!
mfi



Gepostet am 09.05.2014 um 12:17 von:
Benutzer: manfisch
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89969#post89969


Beitrags-Print by Breuer76