Forum-Gewerberecht

» Gewerbeanzeigeverfahren/Scheinselbstständigkeit «

[quote][i]Original von domar[/i]
Machbar in Sachen Ablehnung ist einiges. Ob es jedoch von jedem umgesetzt wird ist eine andere Frage.

Sprachkenntnisse, betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Werkzeuge zeigen lassen usw. sind sicherlich eine erste Überlegung in dieser Hinsicht wert.
[/quote]

Da fehlt die Rechtsgrundlage.

[quote][i]Original von domar[/i]
Dadurch dass mittlerweile viele Rechtsanwälte Gewerbeanmeldungen vornehmen, kann es für viele Leute in den Verwaltungen ein Hemmnis sein einen Antrag abzulehnen.[/quote]

Die Gewerbeanzeige ist kein Antrag! Die ist entgegenzunehmen. Dazu Zitat aus der Verwaltungsvorschrift:

[I]Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Nicht-EU- beziehungsweise Nicht-EWR-Ausländer sind, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen,die Handwerkskarte vorzulegen beziehungsweise zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Die voranstehende Regelung bezüglich erlaubnispflichtiger Gewerbe bezieht sich nur auf solche im Sinne der GewO und den gewerberechtlichen Nebengesetzen. Soweit bekannt ist, dass andere Erlaubnispflichten (zum Beispiel nach dem GüKG, KrW-/AbfG, PBefG, FahrlG, BKrFQV) eingreifen, empfiehlt es sich, auch auf diese hinzuweisen.
[B]Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen.[/B] Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist, durch die Behörde verhindert beziehungsweise mit Bußgeld geahndet werden kann.[/I]

Und weiter:

Den Empfang [B]mangelfreier[/B] Anzeigen hat die Behörde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.



Gepostet am 09.05.2014 um 10:26 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89962#post89962


Beitrags-Print by Breuer76