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» nicht rechtskräfitge Verurteilung, Zuverlässigkeit? «

Klar, dass im normalen Verfahren nicht auf Beitragsrückstände geprüft wird. Aber, wenn sich diesbezüglich Anhaltspunkte ergeben, sollte der Sache nachgegangen werden, ggf. begründen dann diese schon die Unzuverlässigkeit. Dies scheint aber etwas schwierig, wenn nur das Urteil geschickt wurde.

Mit nicht rechtskräftigen Urteilen wäre ich vorsichtig. Um darauf eine Ablehnung aufzubauen, müsste der Sachverhalt schon ziemlich eindeutig sein. Ich würde eher zur Erteilung der Erlaubnis tendieren, aber den Antragsteller deutlich darauf hinweisen, dass ggf. bei einer rechtskräftigen Verurteilung in 2. Instanz der Widerruf erfolgt.

Gruß
HBinder



Gepostet am 05.05.2014 um 16:34 von:
Benutzer: HBinder
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