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» Gleichwertigkeitsüberprüfung der Bildungsabschlüsse bei § 34 a GewO «

    Liebe Kollegen,

ich hoffe, jemand hatte schon einen ähnlichen Fall in seiner Behörde.

Bei uns hat ein tschechischer Antragsteller gegen eine nicht erteilte Bewachungserlaubnis Widerspruch eingelegt. Der Erlaubnisantrag wurde abgelehnt weil der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist und seine Sachkunde nicht nachweisen kann.

Die Akte wurde an die LD gesendet und nun soll eine Gleichwertigkeitsüberprüfung der Bildungsabschlüsse nachvollziehbar begründet werden, um aufgrund dieser Feststellung die Notwendigkeit der Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Kann mir jemand sagen, wie eine solche Gleichwertigkeitsüberprüfung aussehen kann?  Weißnicht  

schöne Ostern und besten Dank im Voraus



Gepostet am 17.04.2014 um 11:15 von:
Benutzer: T. Graf
Der Original-Beitrag :
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