Forum-Gewerberecht

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Ein freundlichen HALLO aus Gera,

eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht nötig, denn nach § 1 I HwO bedarf es einer Eintragung nur, wenn der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als [b]STEHENDES GEWERBE[/b] ausgeübt wird.

Gemäß § 55 I GewO betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zum stehenden Gewerbe gemäß § 1 HwO ist das Anbieten von Leistungen [b] BEIM[/b] Kunden und Nachfragen nach Bestellungen.
Entscheidend ist, dass die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden, also vom Inhaber der Reisegewerbekarte, ausgeht. Das unterscheidet ihn vom stehenden Handwerksbetrieb, bei dem der Kunde um Angebote nachsucht.

Vergleiche dazu auch BVerfG, Beschl. v. 27.09.2000, GewArch 2000, 480 ff; GewArch 2006, 34 ff; GewArch 2004, 32

Ein Tipp:
Befragen Sie die Bürgerin doch wie sie ihrer Arbeit nachgeht. Wenn sich herausstellt, dass sie auf Bestellung tätig wird, d. h. die Kunden zu ihr kommen und ein Angebot haben wollen, dann hat sich die Sache mit der Reisegewerbekarte erledigt.

Nun will ich mal das Amt verlassen und in das wohlverdiende Wochenende gehen.

Grüße aus dem bewölkten Gera



Gepostet am 20.10.2006 um 13:18 von:
Benutzer: OrDnUnGsAnDy
Der Original-Beitrag :
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