Forum-Gewerberecht

» Verschmelzung einer GmbH «

Hallo,

Die Rechtsgrundlage ist "einfach nur" § 14 Abs. 1 GewO.
Die Anzeigepflicht ist personenbezogen. Wenn der Gewerbebetrieb statt von einer GmbH nun von einem Einzelunternehmen (e. K.) geführt wird, hat die bisherige Gewerbetreibende (GmbH) den Betrieb aufgegeben und der neue Gewerbetreibende (e. K.) den Betrieb begonnen. Hieraus resultiert jeweils die Anzeigepflicht.

Diskussionswürdig ist dabei aber die Gewerbeabmeldung für die GmbH. [I]Sofern diese auf Grund der Verschmelzung bereits im Handelsregister gelöscht wurde[/I], müsste sie m. E. von Amts wegen abgemeldet werden, da mit der Löschung auch die Funktion des Geschäftsführers erloschen ist und somit niemand mehr für die GmbH eine Willenserklärung abgeben kann. Gegen eine nicht mehr existente GmbH könnte auch keine Gebühr festgesetzt werden.



Gepostet am 10.04.2014 um 11:20 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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