Forum-Gewerberecht
» Vergnügungssteuerrückzahlung an die Aufsteller ! «
hi gmg,
du solltest hier nicht von PYRRHUSSIEG sprechen, wenn du das Wort nicht einmal richtig schreiben kannst !
Zur Sache:
"rückwirkende Heilung" geht nicht, da unter Rd.Nr. 27 des erwähnten Urteils die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zu ihrer NICHTIGKEIT führt.
Und nichtige Steuerbescheide kann man nunmal nicht ändern
.
Weiterhin steht einer rückwirkenden Inanspruchnahme der Aufsteller auch noch die AO im Wege, und hier insbesonders die FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG (§§ 169ff AO). 1 Jahr für Verbrauchs-und Aufwandsteuern .
Grüsse
Gepostet am 04.04.2014 um 16:24 von:
Benutzer: rosebud
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89368#post89368
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