Forum-Gewerberecht

» Vergnügungssteuerrückzahlung an die Aufsteller ! «

hi gmg,

du solltest hier nicht von PYRRHUSSIEG sprechen, wenn du das Wort nicht einmal richtig schreiben kannst !

Zur Sache:

"rückwirkende Heilung" geht nicht, da unter Rd.Nr. 27 des erwähnten Urteils die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zu ihrer NICHTIGKEIT führt.
Und nichtige Steuerbescheide kann man nunmal nicht ändern    .

Weiterhin steht einer rückwirkenden Inanspruchnahme der Aufsteller auch noch die AO im Wege, und hier insbesonders die FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG (§§ 169ff AO). 1 Jahr für Verbrauchs-und Aufwandsteuern .  Danke  

Grüsse



Gepostet am 04.04.2014 um 16:24 von:
Benutzer: rosebud
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89368#post89368


Beitrags-Print by Breuer76

Loading...