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» Vergnügungssteuerrückzahlung an die Aufsteller ! «

[quote][i]Original von rosebud[/i]
[quote][i]Original von gmg[/i]
[quote][i]Original von rosebud[/i]
für UHG/Fungames gilt das nicht, da diese nicht über ein eingebautes Zählwerk verfügen.
grüsse[/quote]

Hast Du schon einmal in ein "UHG /Fungame" reingesehen??
Und dann nicht das eingebaute Zählwerk gefunden?
Dann hast Du scheinbar von diesen Geräten überhaupt keine Ahnung!

Grüße[/quote]


hi,

das Bundesverwaltungs-/Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass man den Spieleraufwand bei UHG/Fungames nicht ermitteln kann, da dort ja auch keine Verpflichtung zum Einbau besteht.

Sämtliche Geldspielgeräte besitzen jedoch seit 1997 ! ein manipulationssicheres Zählwerk !

(alles nachlesbar im o.e. Urteil)

grüsse[/quote]

Habe mir dank Deines Hinweises das Urteil noch einmal durchgelesen.

Warum sollte eine "rückwirkende Heilung" nicht gehen??


Zitat on RZ 31 aus dem Urteil:
Wollten die beiden Landesgesetzgeber im Falle der Unanwendbarkeit der bisherigen Regelung die Spielgerätesteuer rückwirkend mit einem wirklichkeitsnahen, am Spieleinsatz orientierten Maßstab versehen, dürfte dies nicht zuletzt erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten bei der nachträglichen Ermittlung dieser Spieleinsätze begegnen.
Zitat off


Hier zeigt sich die zwangsweise isolierte Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes durch das Bundesverfassungsgericht.

[U]Jedoch:[/U]
Es gibt doch noch weitere steuerliche Verpflichtungen, welchen der Automatenaufstellunternehmer - nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften - entsprechen muß.

Die kennst Du doch auch.

[COLOR=red][B]Die Auslesestreifen sind in der Buchführung des Steuerpflichtigen aufbewahrungspflichtige Unterlagen.
Genau diese Auslesestreifen beinhalten jedoch die sog. Spieleinsätze. Damit sind die Unterlagen vorhanden. Damit ist die Ermittlung der verfassungskonformen Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer im noch nicht rechtsverjährten Zeitraum problemlos möglich.[/B][/COLOR]
 Danke   für Deinen Hinweis rosebud.


Kommen wir dann noch zu Deinen sonstigen Ausführungen:
1) Vergnügungssteuerbescheide für die Jahre 2006 ff., gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden sind, dürften in der Regel schon bestandskräftig sein.
2) Auch wenn diese Bescheide rechtswidrig sind, erwachsen sie in Bestandskraft.
3) Anders wäre es nur bei nichtigen Steuerbescheiden. Dafür werden aber keine Anhaltspunkte gesehen.
Damit gibt es keine Erstattung der Steuern.


Und für die noch "offenen" Vergnügungssteuerbescheide wird eine verfassungskonforme Bemessungsgrundlage entwickelt. Und diese wird sicherlich zumindest so (zwangsläufig niedrig) ausfallen, dass es bei der bisherigen Höhe der Vergnügungssteuer bleiben wird.

Pyrrussieg ist Dir sicher ein Begriff?


Grüße



Gepostet am 04.04.2014 um 15:33 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89366#post89366


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