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Hallo und trotz Ausklinkens nochmals ein freundliches  Moin   hierzu!

@ A. Dietze

in Rd.-Nr. 61 des Kommentars, der ja nur "Ansichtsweisen" darstellt, die eigenartigerweise aber immer wieder als Fundstellen Eingang in der Rechtsprechung, insbesondere bei unseren niedersächsischen verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen (sehr oft aber auch in anderen Bundesländern) Entscheidungen finden, heißt es aber auch weiter:
"... vom Heilpraktikergesetz erfasst; sie ist aber dennoch nach 6 Abs. 1 Satz 2 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung freigestellt, da die berufliche Betätigung als solche begünstigt werden sollte, ohne dass es auf eine anderweitige (hier nicht getroffene Regelung) ankommt (s. hierzu Rd.-Nr. 62). Auch die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes (§ 6 Abs. 1 HPG)...."
[I]Dieses wollte ich nur einfügen, weil m. W. nicht unbedingt jeder über den Kommentar Landmann-Rohmer zur Gewerbeordnung verfügt und damit die Möglichkeit hat, über das hier geschriebene hinaus weiter zu lesen.[/I]  großes Grinsen  

Und wie auch bereits wiederholt ausgeführt, man darf und sollte bei seinen Entscheidungen nicht unbedingt die Begründungen in den Erläuterungen zu den jeweiligen Gesetzestexten (s. Rd.-Nrd. 52 des o. g. Kommentars zu § 6 sowie Rd-Nr. 63) zur Seite wischen, die verdeutlichen sollen, was der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht und Weisheit dem gemeinen Volk für dessen Entscheidungen und Aufklärungen mit auf den Weg gegeben hat.

Für alle anderen Interessierten hier noch einen weiterführenden[URL=http://www.f-n-thp.de/] Link des Fachverbandes Niedergelassener Tierheilpraktiker[/URL], aus dessen Seiten sehr deutlich wird, dass ein Tierheilheilpraktiker Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Tieren ausübt.

Und nach alledem, insbesondere den Erläuterungen anlässlich der Gesetzesfassung oder der Änderungen komme ich weiterhin nicht zu einem anderen Ergebnis, auch wenn die durchaus nachvollziehbaren und tw. mit entsprechenden Entscheidungen unterfütterten Argumente in meinem Lieblingskommentar nur eine "Autorenmeinung" die ja keinerlei Bedeutung haben soll, widergibt.

@Thomas
Ich könnte mir aber vorstellen, dass das VG im Rahmen des Untersagungsverfahrens (evtl. ja auch unter Berücksichtigung der Autorenmeinung meines oder anderer Lieblingskommentare) zu dem Ergebnis kommt, dass wg. § 6 GewO gar kein Gewerbe vorliegt. Damit ist Dein Bescheid hinfällig und Du hast auch noch alle Kosten. - Nur, dann hätten wir alle endlich einmal eine klare Entscheidung!



Gepostet am 28.03.2014 um 08:57 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89197#post89197


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