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» Ersatzvornahme bei Gewerbeanmeldung? «

Eine Ersatzvornahme dürfte schon daran scheitern, dass die Behörde eine Reihe der notwendigen Daten wie den Beginn der Tätigkeit und möglicherweise auch die exakt ausgeübte(n) Tätigkeit(en) nicht kennt und schon deshalb die Willenserklärung nicht an Stelle des Gewerbetreibenden abgeben kann.

Ich sehe aber in (ggf. beharrlich wiederholten und erhöhten) Zwangsgeldern ein durchaus zweckmäßiges Mittel.

Das Argument des Gerichtes wg. der Zwangshaft kann ich allerdings nachvollziehen. Gab es denn keine anderen Vollstreckungsmöglichkeiten (Kontopfändung)?

Parallel zum Zwangsgeld kommt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Betracht. Je nach Art der Tätigkeit kann auch ein Anfangsverdacht der Schwarzarbeit bestehen (Erbringen von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang...). Die nach dem SchwarzArbG möglichen Geldbußen sind schon recht beträchtlich.



Gepostet am 27.03.2014 um 17:03 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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