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» Ersatzvornahme bei Gewerbeanmeldung? «

Ja war ein Zwangsgeld wegen Verstoß gegen eine GU. Die Vollstreckung war 3x vor Ort und hat 3x die Person nicht angetroffen und dann Uneinbringlichkeit attestiert und mir die Info gegeben, den Antrag beim Gericht zu stellen.
Das Gericht war der Meinung, dass das zu wenig sei und letztendlich nicht genug Vollstreckungsversuche durchgeführt worden sind.

Die GewO sieht kein Handeln der Behörde vor, da ja der Gewerbetreibende in der Pflicht ist. Aber genau dieser kommt der Pflicht ja nicht nach und dann können (müssen) wir als Behörde diese Anzeigepflicht mit Verwaltungszwang durchsetzen (eben weil die GewO keine An-/Ummeldungen v.A.w. kennt). Wenn ich Zwangsgelder festsetzen kann, muss ich doch auch eine Ersatzvornahme durchführen können, da diese ja genauso ein Zwangsmittel wie das Zwangsgeld darstellt. Oder nicht? So sehe ich das zumindest.

So wie du schreibst kann es ja eigentlich nicht sein, weil dann lehne ich mich demnächst zurück nach dem Motto "Wer anmelden möchte macht das und der Rest dann halt nicht, mir egal".  nichts hören, nichts sehen...   Dann brauchen wir kein Gewerberegister mehr    

Was meinst du mit Zwangsmittel nach SOG? Die Abkürzung sagt mir grad nichts.



Gepostet am 27.03.2014 um 15:01 von:
Benutzer: Roesje
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