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Nochmals ein freundliches  Moin   aus meiner Mittagspause!
Zuerst einmal an Thomas: Hast Recht, hier steht in der Tat ....[B]berufe[/B]
Meine Mittagsstunde habe ich nochmals genutzt, um mir die von mir in meinem Lieblingskommentar genannten Fundstellen nochmals explizit anzusehen.
Wenn ich mir die ausführlichen Erläuterungen, insbesondere unter Rd.-Nr. 52 ff zu § 6 GewO anschaue und hierzu auch die unter Rd.-Nr. 63 gemachten Ausführungen zu Gemüte führe, wird doch deutlich, dass hiermit nicht allein die Berufe gemeint sind, die ausdrücklich als Beruf anerkannt und auch so festgeschrieben wurden, sondern auch andere Tätigkeiten die noch nicht als Beruf festgeschrieben wurden. So hat es sich doch bis vor kurzem auch mit den "medizinischen Fußpflegern", die reihenweise ein Gewerbe angemeldet hatten und dann wieder abmelden durften, weil sie einen Heilhilfsberuf ausübten, verhalten. Ähnliches gilt und galt doch auch in anderen Heilhilfsberufen (oder Heiltätigkeiten), die darauf abzielten, eine Krankheit zu heilen oder körperliche Gebrechen zu beseitigen. Selbst im Bereich unserer Seniorenfachberater, die ja nur erklären "futtern Sie dieses tolle Zeug und Sie bekommen keinen Krebs oder sonstige Krankheiten", wird mit Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz gearbeitet und wenn man ihnen nachweisen könnte, dass sie einer bestimmten Person dieses Zeug als Mittel zur konkreten Beseitigung eines Leidens verkauft hätten, könnte man sie u. U. auch noch wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergsetz (hatte ich früher auch mit zu tun) dran kriegen. Nur, man muss es beweisen!  Weißnicht  
Als weiteres, nicht ganz so altes Beispiel für die Zuordnung zu Heilberufen möchte ich eine [URL=http://www.bv-osteopathie.de/de-home-news---1286459280.html]Entscheidu
ng zum Thema Osteopathie[/URL] einfügen, bei der sich das Gericht auch mit Heilkunde beschäftig hat.
Wie ich auch bereits wiederholt ausführte und in Rd.-Nr. 52 ff des o. g. Kommentars auch erläutert wird, umfasst die Heilkunde nach der Begründung zur Gewerbeordnung von 1869 die Heilung von Menschen und Tieren!
Unter Rd.-Nr. 63 wird ausführlich auf die Begründung zur Änderung des Gesetzestextes 1979 und auf andere Heilberufe eingegangen und festgestellt, das die Gewerbeordnung nur dann auf die ärztlichen und nichtärztlichen, nachstehend beispielhalft aufgeführten Heilhilfsberufe Anwendung findet, wenn die Gewerbeordnung dieses ausdrücklich bestimmt. Für mich bedeutet dieses, dass der Gesetzgeber klare Vorgaben macht und dieses auch so angewandt haben will.
Zähle ich jetzt 1 und 1 zusammen:
1 = Heilkunde ist umfassend und gilt für Mensch [B]und Tier[/B]
und
2 = es soll hiermit alles abgedeckt sein, einschl. Heilhilfsberufe (ob diese nun die Bezeichnung Beruf explizit im Titel führen oder als Beruf explizit anerkannt wurden) sofern nicht die Gewerbeordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
komme ich zu dem Ergebnis aus den Vorgaben gem. § 6 GewO:
[B]keine Anwendung der GewO [/B]und so werden wir es hier auch weiterhin handhaben. Falls jemand anders es anders sieht, ist mir dieses auch recht.
Manche kommen ja, wie Pippi Langstrumpf in ihrem Lied, zu dem Ergebnis, dass 1 und 1 eben nicht 2, sondern vielleicht drei oder acht sind. Mir auch recht!  großes Grinsen  
Zur Veterinärmedizin habe ich einfach mal den [URL=http://de.wikipedia.org/wiki/Veterin%C3%A4rmedizin]aktuellen Link zu Wikipedia [/URL]eingefügt, um nicht -zig Rechtsnormen hier zitieren zu müssen.  Lesen  
Zu den Geistheilern:
Bis zur Entscheidung des [URL=http://www.wellness-fachverband.de/fachwissen/rechtliches-urteile/25-u
rteil-keine-hpg-erlaubnispflicht-fuer-geistheiler.html]Bundesverfassungsger
ichtes [/URL]im Jahre 2003 gab es weder bei den für die Heilkunde zuständigen Behörden noch bei den Verwaltungsgerichten Zweifel daran, dass auch diese heilkundlich tätig sind, wie die Entscheidungen der Vorinstanzen belegen.
Da Geistheiler (und damit auch Reiki) aber lediglich "Kräfte zur Selbstheilung" aktivieren (wie dieses auch immer funktioniert) sollen sie dann keine Heilkunde ausüben, wenn sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses keine Heilkunde sei und zudem die Kranken an Ärzte etc. verweisen. Ausführliche Begründung, [URL=http://www.wellness-fachverband.de/fachwissen/rechtliches-urteile/25-u
rteil-keine-hpg-erlaubnispflicht-fuer-geistheiler.html]s. Urteil[/URL].
Und da ich jetzt weder die Zeit noch die Lust habe, weitere Ausführungen hierzu zu machen und letztlich auch nur für meinen Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung zu treffen und ggf. verwaltungsgerichtlich zu vertreten habe, klinke ich mich nun aus.

P. S.: Eine Frage hätte ich da noch - wie verhält sich das Gewerbeamt als Aufsichtsbehörde, wenn es aufgrund seiner Einschätzung bei dem Tierheilpraktiker zu dem Ergebnis kommt, dass dieses ein Gewerbe ist, und wenn der Tierheilpraktiker bei einem an Vogelgrippe erkrankten Huhn zu dem Ergebnis kommt, dass Handauflegen ausreicht, um die Krankheit zu beseitigen? Welche Maßnahmen ordne ich dann nach der GewO an??



Gepostet am 27.03.2014 um 14:39 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89156#post89156


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