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 Moin  , Thomas!
Ich wusste doch, dass Du dich evtl. melden könntest.
Die GewO spricht ganz bewusst in § 6 GewO nicht von "Berufen", sondern von "Tätigkeitsfelder".
Der damalige Leiter des Gesundheitsamtes meines ehemals großherzoglichen Arbeitgebers sagte mal: "Wenn einer einen anderen bunte Kreise malen lässt, um ein körperliches Leiden / Gebrechen zu beseitigen oder aber Hand auflegt usw. um dasselbe zu erreichen, ist es Ausübung der Heilkunde" und damit liegt die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt.
Bei Tieren ist dieses eben das Veterinäramt.
Damit sind die Zuständigkeiten im Bereich der Heilkunde umfassend und abschließend und sicherlich auch gut geregelt. Denn ebenso wie bei der GewO handelt es sich hierbei um spezielles Gefahrenabwehrrecht (Polizeirecht). Und Heilkunde in seiner Gesamtheit ist ebenso wie Urproduktion ([URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=10437&sid=]s. anderen Thread[/URL]) von der Anwendung der GewO ausgenommen.
Ich sollte mich hüten, überall eine Zuständigkeit zu suchen oder auch zu finden, damit ich meine Finger im Boot habe. Denn spätestens im Rahmen eines Klageverfahrens würde das zuständige Gericht dieses prüfen.
Und da ich weiß, dass unser VG auch meinen Lieblings- und Standardkommentar gerne heranzieht und in seinen Entscheidungen zitiert, habe ich auch keine Probleme mich dieser Ausführungen als Entscheidungsfindung anzuschließen, wenn es unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung zutrifft.
Denn, und da sollte es ja keine Zweifel geben, wenn einer sagt, male rote Kreise und Deine Kopfschmerzen gehen weg, ist dieses darauf gerichtet, einen Schmerz (der in aller Regel von einer Fehlfunktion des gesunden Körpers = egal ob Tier oder Mensch) kommt, zu beseitigen.
Deshalb übt aus meiner Sicht auch der allseits bekannte und beliebte XXL-Ostfriese Tierheilkunde und kein Gewerbe aus. Denn letztlich sind alle diese Tätigkeiten darauf gerichtet, Fehlstellungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Tieren zu beseitigen. Und damit ist für ihn das Veterinäramt des Landkreises Leer und nicht die Samtgemeinde Jümme als Aufsichts- und spezielle Gefahrenabwehrbehörde zuständig.
Deshalb bleibe ich bei meiner Auffassung und bin auch ziemlich sicher, damit in einem gerichtlichen Verfahren oben zu bleiben.



Gepostet am 27.03.2014 um 10:27 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
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