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Hallo,

ich bin noch nicht überzeugt.    
Der zitierte Kommentar gibt eine (sicherlich bedenkenswerte) Meinung wieder, der man aber nicht zwangsläufig folgen muss.
Sinn und Zweck des § 6 GewO sind es, Tätigkeiten vom Geltungsbereich der GewO auszunehmen, die bereits anderweitig gesetzlich geregelt sind und einer Aufsicht durch Behörden oder Kammern unterliegen. Das trifft auf den Tierheilpraktiker nicht zu.

Im Hinblick auf das Unterrichtswesen spricht das BVerwG von der „Absicht des Gesetzgebers, Normkonflikte zwischen dem die Erteilung von Unterricht regelnden Landesrecht und dem die Gewerbeausübung regelnden Reichs- bzw. Bundesrecht zu vermeiden“ und führt weiter aus: „Infolgedessen unterliegen diejenigen Unterrichtsveranstaltungen, für die das Landesrecht keine (abschließende) Regelung trifft, (insoweit) der Gewerbeordnung, vorausgesetzt freilich, dass sie gewerblich betrieben werden.“ (Urt. v. 01.07.1987, Az. 1 C 25/85).

Ich sehe keinen Grund dafür, dass dieser Grundsatz für die anderen in § 6 genannten Tätigkeiten nicht gelten sollte. Die Tätigkeit des Tierheilpraktikers ist nicht sondergesetzlich geregelt. Für sie existieren kein gesetzlich umrissenes Berufsbild und keine staatlich anerkannte Ausbildung. Ich würde deshalb hier nicht von einem „Beruf“ im Sinne von § 6 GewO sprechen.



Gepostet am 27.03.2014 um 09:09 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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