Forum-Gewerberecht
» Vergnügungssteuerrückzahlung an die Aufsteller ! «
[quote][i]Original von Rooobert[/i]
Oh das ist wunderbar , gilt das auch für Uhg Fungames usw ?
Und nur bei eingelegtem Widerspruch ?[/quote]
hi,
für UHG/Fungames gilt das nicht, da diese nicht über ein eingebautes Zählwerk verfügen.
Bei der Vergnügungssteuer für GSG gilt es zunächst einmal für alle nicht bestandskräftigen Steuerbescheide der Jahre 2006 ff. , welche noch nach einem pauschalen Maßstab festgesetzt wurden (in Ba.-Wü. haben dies die meisten Gemeinden noch bis mind. Anfang 2011 so gemacht
).
Diese Beträge sind jetzt zuzüglich 6% Zinsen an die aufsteller zurückzuerstatten
!
Bei den bestandskräftigen Steuerbescheiden muß die jeweilige Gemeinde auf Schadenersatz wg. Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden, da sie es ja unterlassen hat das Urteil der Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen (ab 2006).
grüsse
Gepostet am 23.03.2014 um 13:35 von:
Benutzer: rosebud
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89010#post89010
Beitrags-Print by Breuer76