Forum-Gewerberecht

» Wer ist gesetzlicher Vertreter einer jur. Person? «

Diese Frage taucht im Gewerberecht spätestens dann auf, wenn bei der Erstattung der Gewerbeanzeige einer jur. Person (z.B. einer GmbH) ausnahmsweise nicht der im Handelsregisterauszug ausgewiesene Geschäftsführer, sondern ein Prokurist oder eine mit Generalhandlungsvollmacht ausgestattete Person im Gewerbeamt vorspricht.

Hier stellt sich für den Sachbearbeiter einerseits die Frage, wer denn nun in das Beiblatt zur Gewerbe-Anmeldung aufzunehmen ist, andererseits natürlich, wer – bei Notwendigkeit einer Erlaubniserteilung – hinsichtlich der gewerblichen Zuverlässigkeit zu prüfen ist.

Unstrittig ist sicherlich, dass die im Handelsregisterauszug benannten Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der juristischen Person im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung bei Erlaubniserteilungen zu berücksichtigen sind. Wie verhält es sich aber mit dem Prokuristen (vgl. § 48 bis 53 HGB) oder dem Inhaber einer Generalhandlungsvollmacht (vgl. § 54 HGB)?

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 09.06.2005 um 21:27 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89#post89


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