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Hallo,

ich musste auch erstmal nachsehen, was wir für Anmeldungen dazu haben. Und siehe da: wir haben den Beratungsstellenleiter als Gewerbetreibenden mit der Tätigkeit "Beratungsstellenleiter im Lohnsteuerhilfeverein".

Im "Gewerbearchiv" 4/96, S. 149 ff gibt es auch eine entsprechende Abhandlung dazu. Hier das Wichtigste in Kürze:
Durch den Bundesfinanzhof wurde bereits 1987 festgestellt, "dass der selbständige Beratungsstellenleiter eines LStHilfevereins keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG erzielt, sondern gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs.1 Nr. 1 EStG."

Beim Beratungsstellenleiter handelt es sich nicht um den gesetzlichen Vertreter des Vereins oder einen Stellvertreter, sondern um eine Person, deren sich der Verein bei Hilfeleistungen in Lohnsteruersachen bedient (§ 28 Abs. 1 StBerG). Diese haben einer bestimmten Beratungsstelle anzugehören und können Angestellte, Mitglied des Vereins oder selbständige Mitarbeiter sein.

Letzteres scheint bei Ihnen der Fall zu sein.

Der Verein als solches ist nicht gewerblich tätig, da er eine Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Lohnsteuer ist und die Finanzierung nur über Mitgliedsbeiträge erfolgt. Die Erhebung eines darüber hinausgehenden Entgelts für geleistete Beratungsdienste ist grundsätzlich unzulässig (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG). Schließlich bestehen für LStHilfevereine noch die Untersagung weiterer wirtschaftlicher Tätigkeiten sowie Einschränkungen bei der Werbung.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Anmeldung durch den Beratungsstellenleiter korrekt zu sein.



Gepostet am 11.03.2014 um 14:58 von:
Benutzer: Ullrich
Der Original-Beitrag :
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