Forum-Gewerberecht

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Hallo,

§ 34a steht im Titel II der GewO („Stehendes Gewerbe“). Ein stehendes Gewerbe setzt zwar nicht zwingend eine gewerbliche Niederlassung voraus, es gibt aber stets einen gewerblichen Mittelpunkt, von dem aus das Gewerbe betrieben wird, auch wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeiten ggf. bundesweit ausübt. Das ist auch bei jedem Handwerker so, der auf Baustellen unterwegs ist. Deshalb richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Ein Briefkasten stellt aber bekanntlich noch keinen „gewerblichen Mittelpunkt“ dar (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.02.2007, Az.: 22 ZB 07.102). Deshalb war die Erlaubnisbehörde wohl (wenn bei Erlaubniserteilung ebenfalls nur der Briefkasten vorhanden war) nicht zuständig.
Das ist aber kein Problem. Siehe § 46 VwVfG:
„Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die [I]örtliche Zuständigkeit [/I]zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“



Gepostet am 26.02.2014 um 15:28 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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