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Hi aus Herzogenrath,

also der Containeraufstellfritze muss die beabsichtigte Tätigkeit gem. § 53 KrWG (nichtgefährliche Abfälle) der zuständigen Behörde anzeigen. Zuverlässigkeit ist nachzuweisen.

Darüber hinaus ist das Aufstellen nach § 18 KrWG ebenfalls anzeigepflichtig. In NRW sind die Kreisordnungsbehörden die zuständigen Behörden.

Problem ist häufig, das Aufsteller und Anzeigender ein ganz anderer ist, als die, die auf den Containern als "Betreuer" angegeben sind.

Leider hat es der Gesetzgeber "vergessen" die Aufsteller zu verpflichten auf jedem Container analog eines Impressums die Daten mit ladungsfähiger Anschrift und Telefonnummer (ohne 0180...) anzugeben.

Wäre ja auch für uns zu einfach    



Gepostet am 28.01.2014 um 08:53 von:
Benutzer: Hartmut Fries
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