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» Gewerbeabmeldung, Zwangsgeld, Uneinbringlichkeit, Antrag auf Zwangshaft?? «

Moin Krümelmonster,

wenn eine Gewerbeabmeldung nicht erfolgt, obwohl die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht, gibt es doch verschiedene rechtliche Möglichkeiten.

Wenn Du "die rechtlichen Mittel die der Gesetzgeber einem an die Hand gibt", ausschöpfen möchtest, dann kommt ja z.B. auch die Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 S. 3 GewO in Frage.

Sollen es denn Zwangsmittel sein, stellt sich bei der Gewerbeabmeldung auch die Frage, ob denn unbedingt das Zwangsgeld so sinnvoll ist. Wie wäre es z.B. mit der Ersatzvornahme? Die Vornahme der Gewerbeabmeldung ist doch durch eine andere Person möglich, nämlich durch die Behörde auf der o.a. Grundlage § 14 Abs. 1 S. 3 GewO.

Ganz anders ist es natürlich bei Gewerbean- oder -ummeldungen. Da geht wohl - falls es soweit kommen muss - bei der Wahl der Zwangsmittel kein Weg am Zwangsgeld vorbei.

Einen Antrag auf Zwangshaft habe ich bislang noch nicht stellen müssen, wohl aber bereits mehrfach Anträge auf Erzwingungshaft (OWi / Bußgelder). Da reichte ein formloser Antrag, dem die Vollstreckungsakte und die Bußgeldakte (zumindest Kopie des Bescheides und der PZU), beizufügen war.

Wie heißt es so schön: Versuch macht kluch!

Wenn ich den Fall zu bearbeiten hätte, würde ich allerdings keine Zwangshaft beantragen, sondern eine Abmeldung von Amts wegen vornehmen. Ggfs. danach noch ein Bußgeldverfahren.

Schöne Grüße
Ingo



Gepostet am 14.01.2014 um 09:03 von:
Benutzer: Ingo Hupens
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