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Lieber KDL,

Sie haben eine Genegehmigung der BAFIn zum Erbringen von "Service im Zahlungsverkehr" = Finanzdienstleistungen?

Das ist erstaunlich. Damit sind Sie der erste Spielhallenbetreiber, den ich nun "kenne" mit einer derartigen Genehmigung.

Ich finde Sie aber gar nicht in der Datenbank der BAFIN.



Wie Ihnen sicherlich bekannt,
ist es rechtlich vollkommen egal, ob Sie einen "Automaten" für die Zahlungsvorgänge "zwischenschalten", denn:

[URL]http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_120
921_registergerichte.html?nn=2818474#doc3218594bodyText6[/URL]
"...........................
Ausreichend ist, dass der Dienstleister am Zahlungsfluss allein auf der Seite des Zahlers oder des Zahlungsempfängers beteiligt ist.

§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG erfasst jeden Zahlungsvorgang, bei dem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer keine kontenmäßige Beziehung begründet wird. ........

Unerheblich für die Einstufung als Finanztransfergeschäft ist, ob der Dienstleister das Geschäft durch einen tatsächlichen Geldfluss (die Überbringung von Bargeld oder die Weiterleitung von Buchgeld mit Hilfe eines eigenen Sammelkontos bei einem Kreditinstitut über die Gironetze) oder durch Verrechnung ausführt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Ergebnis des Finanztransfers.

Unter das Finanztransfergeschäft können Dienste fallen, bei denen der Dienstleister für Einzelhändler oder Internetshops die anfallenden Lastschriften oder Zahlungen im ELV-Verfahren über eigene Sammelkonten bei Kreditinstituten einzieht und die eingezogenen Gelder an die Händler übermittelt, ebenfalls so genannte Treuhandservices................"


Sie haben geschrieben:
"Das VG und das OVG haben diese Art geprüft und vollumfänglich bestätigt, so dass ich gegen keine Gesetze verstoßen habe !"


Das ist rechtlich für mich nun nicht nachvollziehbar.

Bitte geben Sie das Az. mit Entscheidungsdatum an, damit ich das nachlesen kann.


Ihr Wunsch:
"Die Ordnungsbehörden und die Automatenkaufleute sollten an einem Strang ziehen und wesentlich mehr zusammenarbeiten, als das bisher der Fall ist."

hört sich nett an, aber passt nicht, denn die Ordnungsbehörden sind Kontrollorgane.

Nach m.E. ist es wichtig, dass ein respektvoller Umgang erfolgt, bei dem sich alle an die "Spielregeln" halten.


Eine Spielregel ist es z.B. sich vorher eine Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen oder das Bereitstellen von Einrichtungen für Glücksspiele bei den zuständigen Behörden einzuholen und nicht auf eine ominöse Grauzone zu vertrauen und dann abzuwarten, ob es einer Behörde auffällt und ob und wie dann ein Verwaltungsgericht entscheidet.


So hat man leicht "die Spreu vom Weizen getrennt ",

denn es gibt Gewerbetreibende, die sich an Spielregeln halten und andere, die glauben sie aussitzen zu können.

Ein "seriöser" Sportwettveranstalter ist nach m.E. der, der zuerst eine Genehmigung bei der für das Land zuständigen Behörde erhalten hat, bevor er einen Wettvertrag mit einem Spieler des Landes schließt.

Was glauben Sie denn, wer seriös ist?

Auch Ihnen einen schönen zweiten Weihnachtsfeiertag.

VG
Meike



Gepostet am 26.12.2013 um 16:43 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=87240#post87240


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