Forum-Gewerberecht

» Änderung der Gewerbeordnung - § 38 GewO «

Auch eine Anzeige die über die Verpflichtung des § 14 hinaus geht ist zu bescheinigen (§ 15 Abs. 1 GewO), z. B. bei einer Namens- oder Firmenänderung, Umwandlung einer juir. Person in eine andere jur. Person wie e.V. in GmbH, GmbH in AG o. a., Erweiterung um übliche Tätigkeiten, Teileinstellung etc.

Eine Ablehnung der Anzeige oder der Bestätigung ist rechtlich nicht normiert, also gesetzwidrig.

Also: Annehmen, bescheinigen und Gebühr verlangen; auch bei "persönlichen Dienstleistungen".



Gepostet am 04.12.2013 um 16:29 von:
Benutzer: wyhlmaus50
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=86828#post86828


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