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Hallo tumari,

[QUOTE]Dennoch ist für mich Fakt, dass die Änderung der Rechtsform GbR in Einzelgewerbe zu der Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden gehört!!!???!!![/QUOTE]

Das sehe ich anders. Bei der GbR sieht es vereinfacht gesagt wie folgt aus.
Jeder Gewerbetreibende hat für sich eine Gewerbeanmeldung als Einzelunternehmer vorgenommen. So bestehen drei Gewerbeanmeldungen für Einzelunternehmen mit der gleichen Tätigkeit bei dir. Bei einer GbR erfolgt lediglich der Hinweis, dass die Gewerbetreibenden A,B und C sich zusammen tun (bei einigen Gewerbeprogrammen ist dies so nicht ersichtlicht).
Das ändert jedoch nicht, dass jeder nur eine GewA1 als Einzelunternehmer bei dir angemeldet hat.
Deine Ordnungsverfügung zielt darauf ab, dass die Gewerbetreibenden ihre GewA1 als EU abmelden und erneut anmelden. Das kann so nicht korrekt sein. Richtig ist es, dass die Gewerbeanzeigen Informationen enthalten die nicht mehr aktuell sind. Diese kannst du gern korrigieren.

Wenn ein Gewerbetreibender sein Gewerbe abmeldet, und sich so die GbR verändert (in ein EU oder neuer GbR-Name), erhalten die übrigen Gesellschafter eine von Amts wegen korrigierte Gewerbeanzeige. Jedenfalls die überschaubaren GbRs.

Janz lieben Gruß

Steffen Balzer



Gepostet am 03.12.2013 um 11:57 von:
Benutzer: Steffen Balzer
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