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Hallo, Frau Komnick! ...... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Wenn Sie dies der netten '"Edelsteinverkäuferin" schriftlich mitteilen, haben Sie bei späteren OWi-Verfahren nicht das Problem, dass man Ihnen sagt, "meine Mandantin wusste das aber nicht, man hätte es ihr auch damals sagen können!"

Auf der anderen Seite weiß sie ja durch die RGK, in der die entsprechenden Produkte einzutragen sind, dass sie nicht berechtigt ist, Edelsteinen pp. feilzubieten.

Das Problem wird vermutlich sein, dass bei festgesetzten Märkten die RGK von (rechtlich unbedarften "Marktmeistern") verlangt und sie nicht zugelassen wird, wenn hier nicht die Abgabe der Edelsteine (rechtswidrig!) eingetragen wurde.  Kopfkratz    Heul  

Wir sagen unseren Gewerbetreibenden, dass diese sich bei solchen rechtswidrigen Forderungen an die zuständige Aufsichtsbehörde (Landkreis pp.) oder im Zweifelsfall wieder an uns wenden sollen. Dann kann der Sachverhalt ja auch mit den entsprechenden Kolleginnen / Kollegen erörtert werden. Ist bisher noch nicht vorgekommen.  großes Grinsen  

Für den Verkauf der Produkte auf festgesetzten Märkten würde ich eine entsprechende Gewerbeanzeige nach § 14 GewO mit dem Inhalt "Feilbieten von Schmuck und Halbedelsteinen auf festgesetzten Märkten und gleichartigen Veranstaltungen (Messen u. Ausstellungen)" für richtig und erforderlich halten.



Gepostet am 18.10.2005 um 13:05 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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