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Hallo,

immer mehr Finanzanlagenvermittler, die diese Jahr den § 34f GewO beantragt haben, fragem bei mir nach, ob sie einen Prüfbericht für 2012 einreichen müssen, da sie von einer gesetzlichen Lücke gehört haben.

Hierzu folgender Stellungnahme auf einer Internetseite:

"Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat sich die Frage ergeben, ob für das Jahr 2012 eine Lücke in der Pflicht für Anlagenberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler besteht, sich prüfen zu lassen und den Bericht über die Prüfung bis zum 31.12.2013 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die bisherigen Anlagenvermittler und -berater abgeschafft (Streichung aus § 34c GewO) und in § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler neu reguliert wurden, u.a. mit einem erweiterten Pflichtenkatalog. In § 34g GewO wurde der Erlass einer Verordnung vorgesehen. Die FinVermV wurde mittels der Verordnung zur Einführung einer FinVermV eingeführt, die u.a. in § 24 FinVermV die Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler vorsieht und die Prüfungspflicht nach § 16 MaBV für die bisherigen Anlagenvermittler/-berater abschaffte. Alle diese Änderungen traten zum 01.01.2013 in Kraft.

Der Wortlaut beider Vorschriften ist im Wesentlichen deckungsgleich: sie statuieren beide zunächst die Pflicht, sich von einem geeigneten Prüfer für das Kalenderjahr prüfen zu lassen und dann die Pflicht, den Prüfungsbericht an die zuständigen Behörden bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln.

Bis zum 31.12.2012 bestand demnach für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV noch die Prüfungs- und Vorlagepflicht. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür.

Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da dieser erst am 01.01.2013 in Kraft trat, jedoch frühestens auf das Jahr 2013. Nach dieser Vorschrift ist der Prüfungsbericht bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, damit also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Die WPK hat sich hierzu mit dem BMWi in Verbindung gesetzt. Nach dessen Auskunft vertritt das BMWi zu diesem Themenbereich folgende Auffassung, die auch im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss unwidersprochen blieb:

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat eine Lücke in der Pflicht für Anlageberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler für das Jahr 2012 geschaffen. Diese wurde nicht durch eine adäquate Übergangsregelung geschlossen.

Die zuständigen Behörden können es auch nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionieren, wenn für das Jahr 2012 kein Prüfungsbericht bis zum 31.12.2013 vorgelegt wird. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV bezieht sich seit dem 01.01.2013 auf den geänderten Wortlaut von § 16 MaBV, aus dem die Anlagenberater/-vermittler herausgenommen worden sind und § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV kann sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 beziehen, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist. Für das Jahr 2012 fallen Verhaltensnorm (Abgabe des Prüfungsberichts für 2012 bis zum 31.12.2013, § 16 MaBV) und Ordnungswidrigkeitentatbestand auseinander (§ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV, der sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 bezieht, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist). "


Wie verfahrt Ihr? Lasst Ihr euch Prüfberichte vorlegen oder verzichtet Ihr dieses Jahr auf die Vorlage von Prüfberichten für Finanzanlagenvermittler?

 Danke  



Gepostet am 28.11.2013 um 11:38 von:
Benutzer: MarcioGR
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=86676#post86676


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