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» Gewerbeummeldung § 34 c nach § 34 f GewO «

Bei uns ist die Handelskammer für die Erlaubniserteilung zuständig. Wenn wir Kenntnis von der Erlaubnis haben, tragen wir das im Gewerberegister nach. Wenn wir keine Kenntnis haben, gehen wir erst mal davon aus, dass keine Erlaubnis erteilt wurde und das Gewerbe in dem Bereich nicht mehr ausgeübt wird. Eine Abmeldung der Teiltätigkeit kann leider nicht gefordert werden.
Ist blöd, aber leider nicht zu ändern.
Ich sehe quch die Erforderlichkeit einer Ummeldung nicht, da sich ja lediglich die Form der Erlaubnis geändert hat. Meiner Meinung nach ist es aber nicth verkehrt - sofern möglich - eine entsprechende Notiz über die Erlaubnis im Gewerberegister zu vermerken.



Gepostet am 27.11.2013 um 13:27 von:
Benutzer: Kewi
Der Original-Beitrag :
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