Forum-Gewerberecht

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Hallo Maya

Vielleicht bist Du nach diesen Beiträgen noch unsicherer, als Du es vor Deiner Fragestellung warst.

Dabei ist das Gesetz eigentlich eindeutig und einfach zu verstehen:

Wer ohne vorherige Bestellung die Kunden aufsucht, betreibt ein Reisegewerbe = keine Meisterpflicht

Wer mit vorheriger Bestellung die Kunden aufsucht, betreibt kein Reisegewerbe = Meisterpflicht


Beispiel:

Ein Reetdachdecker läuft in Norddeutschland von reetdachbedeckten Haus zu reetdachbedeckten Haus und klingelt bei Leuten an, bei denen er der Meinung ist, dass das Reetdach in einem desolatem Zustand ist und man ein neues Reetdach vertragen könnte.

OK, hier könnten wir ja annehmen, dass dies so ist und dass ggfs. ein Reisegewerbe ausgeübt wird mit der Folge, dass keine Meisterpflicht vorliegt.

Aber ehrlich:
Welcher Friseur/in geht von Haus zu Haus, in der Hoffnung, dort auf dem Kopf behaarte Leute anzutreffen, deren Haarpracht sich just in einem desolatem Zustand befindet und man eine Haarbehandlung vertragen könnte?

Andere hier beschriebene Fallkonstellationen sind wirklichkeitsfremd. Zudem werden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht richtig widergegeben:

Gemeint ist wohl § 56a GewO (nicht § 56 GewO):

Öffentliche Ankündigung eines Wanderlagers

Was ist damit gemeint?

Das Gesetz läßt es zu, dass Reisegewerbetreibende in unregelmäßigen Abständen nicht ortsfest ihre Waren oder Dienstleistungserfüllung anbieten.

Klassisches Beispiel: Kaffeefahrten, bei denen meist Senioren allerhand überteuerter Schnickschnack verkauft werden soll.

Hier ist es aber erfoderlich, dass dies dem zuständigen Ordnungsamt mind. 2 Wochen unter Beifügung der öffentlichen Ankündigung vorher mitgeteilt wird (was aber meist nicht erfolgt und was idR. -neben einem saftigen Bußgeld- zu einem Verbot der Veranstaltung führt).

Ist dies die Gewerbeausübung, die Du Dir vorgestellt hast und beabsichtigst? Oder zielte die Fragestellung (wie ich vermute) eher darauf ab: Wie kann ich legal bei meinen Kunden nach vorheriger Bestellung zuhause die Haare schneiden?

Nun, ich glaube, dass diese Frage nun ausreichend beantwortet worden ist.

Abschließend noch etwas zu Klarstellung:

Man kann zur bestehenden Meisterpflicht stehen wie man will (ist jedermans Recht): Sie existiert nun mal.

Daran sind alle hier wohnenden Handwerker aber auch die Bediensteten, die die Einhaltung des Gesetzes überwachen sollen, gebunden. Und dass dies auch so durch die Behörden erfolgt, hat nichts mit Verfolgungswillkür (Hexenjagd?) auf Existenzgründer zu tun, die sich selbständig machen wollen, aber die Voraussetzungen nicht erfüllen. Man achtet lediglich darauf, ob der/die Existenzgründer/in in Besitz eines "gewerberechtlichen/handwerksrechtlichen Führerscheins" ist (wie oben schön beschrieben). Und wenn man ein Auto ohne Führerschein fährt, aber den Polizisten weismachen will, es handele sich um ein Fahrrad (oder Führerschein in Litauen erworben oder oder oder), dann brauch man sich nicht zu wundern, wenn dies schiefgeht.

Herumtrickserei hilft hier nicht weiter. Die Gegner der Meisterpflicht sollten für eine Änderung des Gesetzes sorgen, wenn man mit dem bestehenden Regeln unzufrieden ist (vor einigen Jahren hat es aber schon eine weitreichende Reform zugunsten der Existeznzgründer gegeben).

Also: Wenn die oben beschriebene Gewerbeausübung beabsichtigt ist, versuche, dies legal durchzuführen. Vielleicht klappt es ja mit der Ausnahmegenehmigung?



Gepostet am 13.11.2013 um 10:27 von:
Benutzer: Taron-Arnsberg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=86335#post86335


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