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» Meldepflichtig??? «

Gut, ist vielleicht ein für mich spezielles Problem. Sieht nämlich in unserem Register dann bei denen, die keine neue Erlaubnis beantragt haben, so aus, als würden sie die Kapitalanlagenvermittlung weiter aber ohne Erlaubnis betreiben.
Die Teiltätigkeit muss ja nicht abgemeldet werden und eine Pflicht zur Ummeldung weil eine Erlaubnis nach § 34 f erteilt wurde gibt es auch nicht - bei uns machen die 34 f - Erlaubnisse die Handelskammer.



Gepostet am 11.11.2013 um 14:49 von:
Benutzer: Kewi
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