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» Verkauf von Halbedelsteinen «

Hallo Kollegen,

eine Bürgerin wollte hier eine Reisegewerbekarte zum Feilbieten von u.a. Schmuck und Edelsteinen (Halbedelsteinen) beantragen. Dies ist nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 GewO wohl unzulässig. Sie will jedoch nur auf festgesetzte Märkte. Hier gelten die Vorschriften des Titels III nicht.

Gehe ich recht in der Annahme, dass sie ein stehendes Gewerbe für den Verkauf von Schmuck und Edelsteinen anmelden kann und diese Produkte dann auf festgesetzten Märkten verkaufen darf?

Würdet ihr der Dame eine schriftliche Mitteilung mitgeben, dass dies nur auf festgesetzten Märkten zulässig ist und sie selbst das Risiko trägt, ggf. auf einem nicht festgesetzten Markt (z.B. samstags während der Ladenöffnungszeiten) "erwischt" zu werden?



Gepostet am 18.10.2005 um 11:21 von:
Benutzer: C. Schröder
Der Original-Beitrag :
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