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» GSG mit einem Gewinn von über 500 € pro Stunde sind illegal «

 Moin  
Ein interessantes Urteil ist heute veröffentlicht worden:

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 04. 09. 2013 - Az: 7 U 155/12) stellte fest, dass kein einklagbarer Gewinnanspruch bei einem manipulierten GSG entsteht.

[URL=http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/95009.html]Meldung[/URL]

Irritiert habe ich allerdings in der Begründung lesen dürfen, wie festgestellt wird, dass ein GSG manipuliert worden ist:

Das Geldspielgerät der Beklagten NOVO LINE II war grundsätzlich zum Glückspiel zugelassen. Dies zeigt die Zulassungsnummer PTB Nr. ..9. Nach § 33c Abs. 1 S. 2 GewO dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gewerbsmäßig Spielgeräte betrieben werden, deren Bauart von der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist. Die PTB führt nach ihrem Internetauftritt Konformitätsprüfungen wie Bauartzulassungen und Zertifizierungen durch und überprüft, ob die Geräte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Zu den gesetzlichen Vorgaben zählt u. a. die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 GewO zur Eindämmung des Spieltriebes erlassene Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung, SpielV). [B]Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV darf die PTB die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stunde € 500,00 nicht übersteigt.[/B]

Hätte der Kläger das Spielgerät der Beklagten NOVO LINE II entsprechend der Zulassung betrieben, so wäre ein Spielvertrag nach § 763 S. 1 BGB wirksam zustande gekommen und er könnte seinen Gewinn einklagen. [B]Tatsächlich aber hat er das Spielgerät außerhalb seiner Zulassung genutzt, ansonsten hätte er nicht innerhalb kürzester Zeit einen Gewinn von ca. € 7.400,00 erzielen können. [/B]Wird ein Spielgerät außerhalb seiner Zulassung betrieben, so begründet dies nach §§ 763 S. 2, 762 Abs. 1 S. 1 BGB keine Verbindlichkeit, da diese Ausspielung nicht staatlich genehmigt ist.

Interessante Entscheidung.
Da habe ich wohl einiges nicht richtig verstanden??

[U]Ach so:[/U]
Revision wurde nicht zugelassen, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch.......  Kopfkratz  

Grüße



Gepostet am 30.10.2013 um 08:44 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=85976#post85976


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