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» OLG München: 5St RR 115/05 t Urteil vom 26.09.2006 «

Bis zur Entscheidung des BVerfG zu Sportwetten war das Vermitteln solcher Wetten für einen in Großbritannien konzessionierten Buchmacher nicht strafbar OLG München, Urteil vom 26.09.2006, Az. 5St RR 115/05 t

Das Vermitteln von Sportwetten nach Großbritannien an eine dort konzessionierte Buchmacherin ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats Bayern war jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1054/01 vom 28. März 2006 nicht als unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 StGB strafbar. Der Strafbarkeit nach § 284 StGB stand der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43, 49 EG entgegen.
[i]StGB § 284, EG Art. 43, EG Art. 49[/i] [i] [/i]

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Gepostet am 05.10.2006 um 20:23 von:
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