Forum-Gewerberecht

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Unter § 34 c GewO Abs. 1 Nr. 2 GewO a.F. fällt:

Wer gewerbesmäßig den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von
- Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft,
- von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
- von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
- oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermittelt.

Also für mich sind das die ganzen Finanzmakler (außer Darlehensvermittler und Anlageberater).



Gepostet am 22.10.2013 um 12:58 von:
Benutzer: SteBa
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=85810#post85810


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