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» Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr «

Hallo claysch,
In diesem Fall sollte der Veranstalter die Aufhebung der Festsetzung nach § 69 b Abs. 3 GewO beantragen, mit dem Grund -Betriebsaufgabe-. Die Festsetzung kann nicht einfach auf einen neuen Veranstalter übertragen werden ( VA, Adressat), da für den neuen Veranstalter die Prüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit erfolgen sollte. Außerdem ändern sich auch die rechtlichen Verhältnisse gegenüber den Teilnehmern (Teilnahmebestimmungen). Die Sondernutzungserlaubnis (SNE) ist sicherlich ebenfalls auf den bisherigen Veranstalter ausgestellt und würde damit ihre Gültigkeit verlieren. Der Zusammenhang zwischen SNE und Festesetzung wird in dem beigefügtem Beschluss des 6. Senates des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2006 verdeutlicht.



Gepostet am 01.10.2013 um 13:47 von:
Benutzer: Karsdorf
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