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» Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr «

Hallo,
es wäre gut zu wissen, um welche Veranstaltungsart es sich handelt und für welchen Zeitraum diese festgesetzt wurde. Wurde eine Sondernutzungserlaubnis nach Straßen- und Wegerecht erteilt?
§ 69 b Abs. 1 GewO bezieht sich auf die Änderung der Festsetzung in dringenden Fällen, z.B. unvorhergesehene Baumaßnahmen o.ä. Nach §69 b Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des Veranstalters die Festsetzung zu ändern. Dabei ist jedoch § 69 Abs. 1 Satz 2, sowie Abs. 2 und 3 zu beachten.
Sollte es sich um einen Wochenmarkt handeln, die i.d.R. für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, könnte nach § 69b Abs. 3 eine Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters erfolgen, wenn dieser begründet, dass die Durchführung der Veranstaltung ihm nicht mehr zugemutet werden kann ( z.B. keine Wochenmarkthändler).



Gepostet am 01.10.2013 um 10:30 von:
Benutzer: Karsdorf
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