Forum-Gewerberecht
» Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr «
Hallo aus Bad Fallingbostel,
wenn dauerhaft festgesetzte Märkte einmalig an einem anderen Platz verlegt oder auch gar nicht stattfinden sollen, haben wir das unter den § 69b Abs. 1 GewOgepackt. Danach wäre eine schriftliche Mitteilung an die Gemeinde erforderlich.
Regina Runge
Gepostet am 11.09.2013 um 12:06 von:
Benutzer: Runge
Der Original-Beitrag :
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