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Gem. § 43 Abs.1 S.1 LGlüG BaWü hat der Betreiber einer Spielhalle dafür zu sorgen, dass keine Person unter 18 Jahren die Spielhalle betritt. Die Norm ist auch bußgeldbewehrt. Jetzt habe ich die Anfrage eines Spielhallenbetreibers erhalten, dass sein 15-jähriger Sohn ein Praktikum in seiner Branche ausüben möchte, es sei geplant, dass dieser einige Tage mit einem Automaten-Mechaniker auf Achse geht. Damit würde er auch Spielhallen betreten müssen, was aber verboten ist. Ist jemand bekannt, ob es insoweit eine Ausnahmebestimmung gibt? Ich habe bisher keine gefunden  Kopfkratz   ....



Gepostet am 08.07.2013 um 12:29 von:
Benutzer: Jürgen Rixinger
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