Forum-Gewerberecht

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Ich bin der Meinung, dass bei Einzelgewergetreibenden gewerberechtlich nur der eigene Vor- und Zuname oder der im Handelsregister eingetragene Name zum tragen kommt. Wird also die BgR im Handelsregister A eingetragen, führt sie auch gewerberechtlich diesen Namen. An sonsten ist der Vertretunsberechtigte der GbR als Einzelgewerbetreibender anzusehen, der das Gewerbe auch auf seinen Namen anzeigt.

Regina Runge



Gepostet am 05.07.2013 um 12:10 von:
Benutzer: Runge
Der Original-Beitrag :
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