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» GbR mit vielen Gesellschaftern «

Hallo,

wenn sich mehrere Leute zu einer GbR zusammenschließen, dann ist für jede Person eine seperate Gewerbeanzeige als Einzelunternehmer zu tätigen. Diese werden dann lediglich als GbR zusammengefasst und erhalten einen fiktiven Namen.

Wenn nun bei jedem einzelnen überprüft wird, ob eine gewerbliche tätigkeit vorliegt, dann wird dies bei den meisten verneint. Die Personen die sich als "Stille-Gesellschafter" beteiligen und Geld investieren, unterliegen nicht der Anzeigepflicht der Gewerbeordnung.

Die GbR ist gemäß § 705 BGB eine vertragliche Verbindung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Der Zweck kann auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder aber auch ein ideeller, gesellschaftlicher, künstlerischer (Lotto-Tippgemeinschaft, Musikkapelle, Wettgemeinschaften) etc. sein.

Poitivkennzeichen einer GbR sind (vgl. Klunzinger , Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 10. Aufl., S. 13):
(1) vertraglicher Zusammenschluß (ausdrücklich oder konkludent)
(2) gemeinsame Zweckverfolgung
(3) Beliebigkeit jedes gesetzlich erlaubten Zwecks
(4) Rechtsfähigkeit.

Eine GbR wird daher mit Sicherheit vorliegen, jedoch ist diese aus rein gewerblicher Sicht für uns nicht interessant.

Daher muss nur die einzelne Person ein Gewerbe als Einzelunternehmer anmelden, und die GbR mit Haftungsrisiken und Gewinnaufteilung erfolgt unabhängig der GewO.

Bei anderen Rechtsformen interessiert es uns doch auch nicht, wenn Leute im Hintergrund mit Finanzspritzen mitwirken. Warum sollte es interessant werden, nur weil sie sich GbR nennen?

Gruß,

Steffen



Gepostet am 04.07.2013 um 11:22 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
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