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Hallo,

ein freier Beruf (Dienstleistung höherer Art) im Sinne der GewO liegt vor, wenn die betreffende Tätigkeit einen höheren Bildungsabschluss (Hochschulstudium oder Vergleichbares) [I]objektiv[/I] erfordert, wenn also z. B. eine Rechtsvorschrift einen solchen Bildungsabschluss vorschreibt (wie z. B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten).

§ 6 GewO bietet keine Definition für freie Berufe, sondern regelt, dass bestimmte, konkret genannte Tätigkeiten vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen sind. Dazu zählen u. a. die „ärztlichen und anderen Heilberufe“.

Meines Wissens ist die Ausbildung zum Tierheilpraktiker in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Also ist weder ein höherer Bildungsabschluss objektiv erforderlich, noch handelt es sich um einen anerkannten Gesundheitsfachberuf. Das bedeutet: eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich.

Eine andere Frage ist, ob die Tätigkeit [I]steuerrechtlich[/I] als freier Beruf klassifiziert wird.



Gepostet am 01.07.2013 um 08:09 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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