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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,

ein "e.K." ist ein im Handelsregister eingetragener Einzelgewerbetreibender. In der Gewerbeanzeige könnte also der im Handelsregister eingetragene Betriebsname geführt werden, ansonsten führt der Betrieb eines Einzelgewerbetreibenden ja ausschließlich seinen Namen.

Eine andere Folge der Eintragung im Handelsregister wäre mir aus gewerberechtlicher Sicht nicht bekannt.

Zu der Gewerbeanzeige hätte es m.E. gereicht, wenn eine (interne) Änderung des Namens, so wie z.B. nach einer Eheschließung) vorgenommen worden wäre. Ein Anzeigepflichtiger Tatbestand ist der e.K. jedenfalls nicht und es sind auch keine 2 Gewerbeanzeigen erforderlich.

Regina Runge



Gepostet am 26.06.2013 um 08:45 von:
Benutzer: Runge
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