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» Kartenkontrolleur - § 34 a GewO «

 Moin   zusammen!

Mir liegt die entsprechende Ausgabe des GewArch (5/13?) leider noch nicht vor.

Ich bin aber auch der Ansicht, dass der Kartenkontrolleur im Kino ebensowenig wie der Platzanweiser im Stadion unter den Begriff der Bewachung i. S. d. § 34a GewO bzw. der BewachVwV fällt.

Ein kurzer Blick in die Kommentierung bzw. in die BewachVwV zeigt, dass § 34 a GewO und die BewachV nur auf Gewerbetreibende anwendbar ist, die die Bewachung als [I]Hauptleistung[/I] – oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung – erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die [I]tatsächlich[/I] Bewachungstätigkeiten ausüben. ... (Zitat aus BewachVwV Nr. 1.4).

Hauptleistung ist hier das Vorführen von Filmen. Dass eine Kontrolle der Zutrittsberechtigten erfolgt, ergibt sich aus der Pflicht der Besucher des Lichtspieltheaters, vor dem Betrachten der bewegten Bilder käuflich eine Eintrittskarte zu erwerben.

Auch wenn der Kartenabreißer von einem Bewachungsunternehmen gestellt wird, ist für diese Tätigkeit meines Erachtens keinerlei Qualifizierung i. S. d. § 34a GewO erforderlich, da es eben keine Bewachungstätigkeit ist.

Ansonsten müsste jeder Sicherungsposten (SiPo) an einer Baustelle, der von einem Bewachungsunternehmen gestellt wird, ebenfalls die Kriterien für eine Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben erfüllen.

Bin mal auf den Aufsatz gespannt...

Grüße aus der Hessentag-Stadt 2013



Gepostet am 18.06.2013 um 14:43 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
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